Eine erfolgreiche Sozialtherapie beinhaltet immer auch die Anbindung an Angehörige, Freunde und Bekannte. Dabei versuchen wir nur diejenigen Kontakte zu fördern, die der Resozialisierung des Gefangenen dienen. Im Folgenden erhalten Sie Informationen über Regelungen, die Besuche, Schriftverkehr, Geldüberweisungen, Pakete und Zeitungen betreffen.

Besuche von Gefangenen 

In der Sozialtherapeutischen Anstalt Baden-Württemberg besteht eine großzügige Besuchsregelung, die es den Gefangenen ermöglichen soll, Kontakte zu Angehörigen und Bekannten zu pflegen, sofern dies der Behandlung, der Sicherheit und der Ordnung nicht entgegensteht.

Regelmäßige Besuchstage sind Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Die Besuchszeiten umfassen an diesen Tagen den Zeitraum von 9.15 Uhr bis 11.45 Uhr und von 14.15 Uhr bis 15.45 Uhr.

Weitere Besuchsmöglichkeiten bestehen in der Regel an jedem zweiten und vierten Samstag eines jeden Monats in dem Zeitraum vom 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr.

An den Samstagen beträgt die Besuchszeit 1 Stunde. Falls die Situation dies zulässt, kann der Besuchsbeamte die Besuchszeit verlängern.

An den anderen Besuchstagen beträgt eine Besuchseinheit 45 Minuten. Bei einem Besuch können höchstens zwei Besuchseinheiten (90 Minuten) durchgeführt werden. Diese Regelung gilt an allen Besuchstagen.

Alle Besuche finden in der Anstalt in der Besuchsabteilung statt. Die Überwachung erfolgt optisch, sofern im Einzelfall nicht etwas anderes bestimmt ist.

Gefangene, bei denen akustische Besuchsüberwachung angeordnet ist, können an Samstagen keinen Besuch erhalten.

Die Zahl der Besucher ist auf drei begrenzt.

Letzter Einlass für Besucher ist 30 Minuten vor Besuchsende.

Jeder Besucher muss sich durch Vorlage eines gültigen Personalausweises beim Betreten der Anstalt ausweisen. Das Lichtbild des Ausweises muss den Inhaber zweifelsfrei erkennen lassen. Der Ausweis wird bei der Torwache für die Dauer des Besuches zurückbehalten.

Vor dem Besuch muss jeder Besucher Mantel und Jacke (Schmuck, Uhren, Wertsachen und Oberbekleidung) ablegen. Einkaufstaschen und andere mitgeführte Behältnisse sowie Geld und Handy sind an der Torwache in Schrankfächern einzuschließen. Aus Gründen der Sicherheit kann ein Besuch davon abhängig gemacht werden, dass sich der Besucher durchsuchen lässt.

Ein Besuch kann abgebrochen werden, wenn der Besucher oder der Gefangene gegen die getroffenen Anordnungen trotz Abmahnung, verstößt. Die Abmahnung unterbleibt, wenn es unerlässlich ist, den Besuch sofort abzubrechen.

Während des Besuchs besteht Rauchverbot.

Alle Besuche - auch die von ehrenamtlichen Betreuern – werden nur nach Anmeldung und Vereinbarung eines Besuchstermins beim Besuchsbeamten der Torwache durchgeführt.

Es kann immer nur ein Besuch vorangemeldet werden. Eine Anmeldung ist nur für den laufenden oder den folgenden Kalendermonat möglich.

Grundsätzlich kann eine Besuchsanmeldung nur für einen Besuch von 45 Minuten (samstags 1 Stunde) erfolgen. Über eine Besuchsverlängerung entscheidet der Besuchsbeamte nach Ablauf der ersten 45 Besuchsminuten, wenn für die folgenden 45 Besuchsminuten keine andere Besuchsanmeldung vorliegt.

Die Anmeldung kann durch den Gefangenen selbst oder durch den Besucher mittels Antrag erfolgen.

Besuchsanmeldungen können telefonisch unter der Nummer 07141/669-116 während der Besuchszeiten erfolgen.

Besucher müssen vor Durchführung eines Besuchs allgemein zugelassen werden. Vor der Zulassung ist zu prüfen, ob gegen die Person Besuchsausschlussgründe vorliegen. Dazu ist in der Regel ein Gespräch mit der/m Besucher/in erforderlich.

Ergeben sich nach der Besuchszulassung Hinweise dafür, dass durch den Besuch die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet sind oder dass der Besucher einen schädlichen Einfluss auf den Gefangenen haben könnte oder seine Eingliederung behindern würde, können weitere Besuche untersagt werden.

Die Übergabe von Gegenständen beim Besuch ist nur in besonderen Ausnahmefällen und mit vorheriger Erlaubnis möglich. Dies gilt für alle Besuchstage.

Frischobst darf beim Besuch nicht übergeben werden.

Besucher dürfen bei jedem Besuch bis zu 9 Euro (unabhängig von der Zahl der Besucher) im Besuchsraum zum unmittelbaren Verbrauch Schokolade und/oder Kekse sowie zusätzlich eine Flasche Fruchtsaft oder ein Cola-Getränk anbieten. Getränke müssen während des Besuchs verzehrt werden. Die angebrochene Packung Schokolade und/oder Kekse darf der Gefangene nach dem Besuch in seinen Haftraum mitnehmen.

Da im Gruppenbesuchsraum generell Rauchverbot besteht, dürfen während des Besuchs Zigaretten nicht überlassen werden. Stattdessen darf dem Gefangenen nach Abschluss des Besuchs eine originalverpackte Schachtel Zigaretten in den Haftraum mitgegeben werden. Nichtraucher können statt der Packung Zigaretten eine weitere Packung Schokolade oder Kekse in ihren Haftraum mitnehmen.

Die Waren sind aus dem bereitstehenden Automaten zu erwerben. Das erforderliche Geld dafür ist bei der Besuchskontrolle dem kontrollierenden Beamten zu übergeben.


Schriftverkehr und Geldüberweisungen

Gefangene dürfen jederzeit Briefe oder Karten empfangen oder schreiben.

Außer Fotos von nahe stehenden Personen und Postwertzeichen bis zum Wert von 3,00 Euro dürfen die Poststücke keine anderen Beilagen enthalten.

Weder auf den Briefbögen noch auf den Kuverts dürfen Aufkleber angebracht sein.

Eingehende Post darf keine selbst gefertigten oder gefütterten Briefumschlägen enthalten

Die Vermittlung des Schriftwechsels der Gefangenen wird durch die Anstalt vorgenommen. Der Schriftwechsel wird auf Einlagen kontrolliert. Gegebenenfalls erfolgt auch eine inhaltliche Kontrolle des Schriftwechsels.

Geld kann für den Gefangenen auf das Konto Justizvollzugskrankenhaus Hohenasperg (Kreissparkasse Asperg, Konto Nr. 5 000 191, BLZ 604 500 50, oder Postscheckkonto Stuttgart Nr. 441 72-708) überwiesen werden. Bei der Überweisung ist der Name des Gefangenen anzugeben. Außerdem kann vermerkt werden, dass das Geld für einen bestimmten Zweck verwendet werden soll.


Paketempfang

Gefangene können an Ostern und zu Weihnachten jeweils ein Paket erhalten. Sie können ein weiteres Paket zu einem von ihnen zu bestimmenden Zeitpunkt erhalten (zum Beispiel Geburtstag).

Das Gesamtgewicht des Pakets (einschließlich Verpackung) darf zum Geburtstag und zu Ostern 3 kg nicht überschreiten. Zu Weihnachten darf das Paket einschließlich Verpackung höchstens 5 kg wiegen.

Alkohol sowie andere berauschende Mittel, Drogen, Medikamente und Tabletten dürfen im Paket nicht enthalten sein. Das Paket darf auch keine Gegenstände enthalten, die zur Flucht verwendet werden könnten.

Die Pakete dürfen keine anderen Gegenstände als Gebäck, Süßigkeiten, Schokolade, Zucker, Honig, Marmelade, Kuchen, Kakao, nicht verderbliche Fleischwaren, lösliche Kakaogetränke, Traubenzucker, Milchpulver sowie bis zu 200 g löslichen Pulverkaffee oder 250 g vakuumverpackten gemahlenen Röstkaffee und bis zu 80 Zigaretten oder 150 g Tabak und 9 Päckchen Zigarettenpapier oder 20 g Zigaretten enthalten. Glasverpackungen und Metallverpackungen wie Dosen, Büchsen u.a. sind nicht zulässig.

Jedes eingehende Paket muss ein Inhaltsverzeichnis enthalten.

Wird das Höchstgewicht überschritten oder enthält das Paket Gegenstände, die sich nicht im Paket befinden dürfen, oder entspricht das Paket in anderer Hinsicht nicht den Bestimmungen, wird es unfrei an den Absender zurückgeschickt.

Da jeder Gefangene ein Wahlpaket sowie zu Ostern und zu Weihnachten jeweils nur ein Paket empfangen darf, sollten sich die verschiedenen Angehörigen absprechen, damit nicht mehrere Pakete versandt werden, die wir dann zurückschicken müssen.

Gefangene können nur dann ein Paket empfangen, wenn sie zuvor eine Paketmarke erhalten haben. Mit dieser Marke hat er die Berechtigung, ein Paket zu empfangen. Diese Paketmarke muss vom Absender des Paketes an sichtbarer Stelle von außen auf der Paketverpackung aufgeklebt werden. Pakete ohne Paketmarke werden nicht angenommen.


Zeitungen

Der Bezug von Zeitungen und Zeitschriften ist nur direkt vom Verlag im Abonnement zulässig. Er bedarf der vorherigen Genehmigung.