Verlegung in die Sozialtherapeutische Anstalt
Die Verlegung in die Sozialtherapeutische Anstalt ist in den §§ 6, 7 und 9 StVollzG geregelt.
Demnach trifft die Entscheidung über die Verlegung in die Sozialtherapeutische Anstalt die Vollzugsplankonferenz im Regelvollzug. Sie schlägt der sozialtherapeutischen Abteilung in der Justizvollzugsanstalt Offenburg vor, einen Gefangenen nach dort zu verlegen, um festzustellen, ob eine Sozialtherapie angezeigt ist. Die sozialtherapeutische Abteilung der Justizvollzugsanstalt Offenburg entscheidet zudem gegebenenfalls, ob die Sozialtherapie in der Justizvollzugsanstalt Offenburg oder auf dem Hohenasperg in der Sozialtherapeutischen Anstalt Baden-Württemberg absolviert werden soll.
Sexualstraftäter können auch ohne ihre Zustimmung in eine sozialtherapeutische Einrichtung verlegt werden, wenn die Behandlung angezeigt ist. Andere Gefangene können mit ihrer Zustimmung in eine sozialtherapeutische Einrichtung verlegt werden, wenn die besonderen Hilfen der Anstalt zu ihrer Resozialisierung angezeigt sind.
Da es für die Sozialtherapie auf dem Hohenasperg derzeit mehr Bewerber als Behandlungsplätze gibt, ist dort eine Warteliste erforderlich. Der zweckmäßige und gerechte Einsatz der knappen therapeutischen Ressourcen legt es nahe, bei der Entscheidung über die Verlegung in die Sozialtherapeutische Anstalt neben Behandlungsdringlichkeit und Behandlungsfähigkeit auch die Motivation zu berücksichtigen.